Unternehmer ist damit jeder, der gegen Entgelt die Herstellung eines Werkes schuldet (§ 631 BGB), nicht z.B. ein Mieter, der die Instandsetzung der Wohnung verspricht. Kein Anspruch besteht bei Dienst-, Kauf- oder Werklieferungsverträgen (vgl. § 651 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz, teilweise aA.: Siegburg aaO., S. 173 ff. sowie BauR 1990, 32, 40, 42: Baustofflieferant).
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