Begriff des Verhandlungsverfahrens; Beginn des Vergabeverfahrens; Grundlagen der Vorabinformationspflicht
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.09.2002 - Aktenzeichen Verg 48/02
DRsp Nr. 2006/9767
Begriff des Verhandlungsverfahrens; Beginn des Vergabeverfahrens; Grundlagen der Vorabinformationspflicht
1. Das Vergabeverfahren in der Vergabeart des Verhandlungsverfahrens besteht aus der vorherigen öffentlichen Vergabebekanntmachung oder den öffentlichen Teilnahmewettbewerb sowie den eigentlichen Verhandlungen (§ 101 Abs. 4GWB, § 3a Nr. 1 Abs. 1VOL/A).2. Spätestens mit der förmlichen Vergabebekanntmachung im Bundesausschreibungsblatt beginnt das Vergabeverfahren.3. Vor Inkrafttreten des § 13VgV nach dem bisher geltenden Recht begonnene Vergabeverfahren werden nach § 23VgV beendet. Diese Rechtsfolge kann die Vergabestelle nicht vermeiden, indem sie schriftlich die Einhaltung der Verpflichtung zur Vorabinformation nach § 13VgV zusichert, da sie nicht über die rechtliche Kompetenz verfügt, das Inkrafttreten des § 13VgV zeitlich vorzuverlagern.4. In Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten des § 13VgV eingeleitet wurden, kann eine Pflicht zur Vorabinformation auch im Hinblick auf die Alcatel-Entscheidung des EuGH (EuGH - C 81/98 - 28.10.1999 -, NZBau 2000, 33) nicht aus der Regelung des § 27a Nr. 1 VOL/A hergeleitet werden.