OLG Hamm - Urteil vom 03.05.2000
20 U 206/99
Normen:
BauO NW § 65 Abs. 5 ; NachbG NW § 3 Abs. 1 lit. a ; VVG § 158 c Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 391
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 141/99

Begriff des Versicherungsfalls

OLG Hamm, Urteil vom 03.05.2000 - Aktenzeichen 20 U 206/99

DRsp Nr. 2000/7118

Begriff des Versicherungsfalls

»1. Versicherungsfall ist nicht das Schadensereignis, sondern der Verstoß, für dessen Folgen ein Dritter den Versicherungsnehmer in Anspruch nimmt.2. Bei einem positiven Handeln ist dies das erste fehlerhafte Handeln, das für den Schaden kausal wurde.3. Bei einem Unterlassen ist entscheidend, wann der Schaden spätestens durch Handeln hätte vermieden werden können.«

Normenkette:

BauO NW § 65 Abs. 5 ; NachbG NW § 3 Abs. 1 lit. a ; VVG § 158 c Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Architektenhaftpflichtversicherung - vereinbart sind neben den AHB die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren - auf Freistellung von einer Haftpflichtverbindlichkeit seines Bauherrn B gemäß rechtskräftigem Haftpflichturteil des LG Münster vom 26.01.1999 (11 O 201/98) in Anspruch.