I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Architektenhaftpflichtversicherung - vereinbart sind neben den AHB die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren - auf Freistellung von einer Haftpflichtverbindlichkeit seines Bauherrn B gemäß rechtskräftigem Haftpflichturteil des LG Münster vom 26.01.1999 (11 O 201/98) in Anspruch.
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