BGH - Urteil vom 09.03.2006
VII ZR 268/04
Normen:
AGBG § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 830
BauR 2006, 1012
MDR 2006, 1034
NJW-RR 2006, 740
NZBau 2006, 383
VersR 2006, 1363
ZfBR 2006, 461
ZfIR 2006, 562
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 14.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 39/04
LG Ellwangen, vom 14.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 246/02

Begriff des Verwenders von AGB

BGH, Urteil vom 09.03.2006 - Aktenzeichen VII ZR 268/04

DRsp Nr. 2006/9099

Begriff des Verwenders von AGB

»Schließt eine Vertragspartei in der Regel Verträge unter Einbeziehung von bestimmten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, ist sie auch dann Verwenderin, wenn ihr Vertragspartner diese Vertragsbedingungen im Hinblick darauf bereits in sein Angebot aufgenommen und damit formal in den Vertragsabschluss eingeführt hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. März 1997 - X ZR 141/95, NJW 1997, 2043).«

Normenkette:

AGBG § 1 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, verlangt von dem beklagten Architekten die Zahlung von Schadensersatz.

Die Klägerin beauftragte den Beklagten im April 1991 mit Planung und Bauleitung für Gebäude und Freianlagen eines Kindergartenneubaus. Vertragsbestandteil waren die Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Architekten-/Ingenieurleistungen (AVB). Diese enthielten unter anderem folgende Klauseln:

"§ 9 Haftung und Verjährung

9.1 Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.

...

9.4 Die Ansprüche des Auftraggebers aus diesem Vertrag verjähren in fünf Jahren.

9.5 Die Verjährung beginnt mit der Erfüllung der letzten nach dem Vertrag zu erbringenden Leistung.