Der Kläger betreibt einen Landmaschinenhandel. Auf einem ihm und seiner Ehefrau gehörenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück im Außenbereich stellte er neue und gebrauchte Landmaschinen sowie andere Geräte zum Verkauf aus. Der Kläger wehrt sich gegen die Verfügung des Beklagten, die dort abgestellten Traktoren und landwirtschaftlichen Fahrzeuge zu beseitigen.
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