BVerwG - Beschluß vom 29.06.1999
4 B 44.99
Normen:
BauGB (1986) § 29 Satz 3; BauGB (1998) § 29 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 62, 507
BauR 1999, 284
NuR 1999, 579
UPR 1999, 357

Begriff des Vorhabens; Lagerstätte; Ausstellungsfläche für Landmaschinen; Außenbereich

BVerwG, Beschluß vom 29.06.1999 - Aktenzeichen 4 B 44.99

DRsp Nr. 1999/8006

Begriff des Vorhabens; Lagerstätte; Ausstellungsfläche für Landmaschinen; Außenbereich

»Der Begriff der Lagerstätte in § 29 Satz 3 BauGB 1986 (§ 29 Abs. 1 BauGB 1998) ist weit auszulegen. Er umfaßt Grundstücksflächen, auf denen dauerhaft Gegenstände im weitesten Sinne gelagert, d.h. abgelegt oder abgestellt werden, unabhängig von dem Zweck, den der Betreiber der Lagerstätte mit der Lagerung verfolgt und unabhängig davon, ob und innerhalb welcher Zeiträume die gelagerten Gegenstände (hier: zum Verkauf ausgestellte Landmaschinen) jeweils ausgewechselt werden (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 7. September 1979 - BVerwG 4 C 45.77 - DVB1 1980, 232 [233]).«

Normenkette:

BauGB (1986) § 29 Satz 3; BauGB (1998) § 29 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger betreibt einen Landmaschinenhandel. Auf einem ihm und seiner Ehefrau gehörenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück im Außenbereich stellte er neue und gebrauchte Landmaschinen sowie andere Geräte zum Verkauf aus. Der Kläger wehrt sich gegen die Verfügung des Beklagten, die dort abgestellten Traktoren und landwirtschaftlichen Fahrzeuge zu beseitigen.