BGH - Urteil vom 10.07.1984
VI ZR 222/82
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 S. 1; GSB § 1, § 5;
Fundstellen:
BauR 1984, 658
DRsp I(145)298a-b
JZ 1984, 1047
JuS 1987, 522
NJW 1985, 134
VersR 1984, 1071
WM 1984, 1433
ZfBR 1987, 196
Vorinstanzen:
OLG Saarbrücken,
LG Saarbrücken,

Begriff des Vorsatzes in bezug auf die Voraussetzungen des GSB

BGH, Urteil vom 10.07.1984 - Aktenzeichen VI ZR 222/82

DRsp Nr. 1992/4819

Begriff des Vorsatzes in bezug auf die Voraussetzungen des GSB

»a) Bei Verletzung des § 1 GSB muß bezüglich eines Verbotsirrtums das Vorliegen von Vorsatz nach der sog. "Schuldtheorie" beurteilt werden. b) Zur Abgrenzung von Tatsachen- und Verbotsirrtum bei normativen Tatbestandsmerkmalen.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 S. 1; GSB § 1, § 5;

Tatbestand:

Die Kläger betreiben gemeinsam ein Bauunternehmen. Die Beklagten waren alleinige Gesellschafter der Novia-Bauorganisation GmbH (im folgenden N.-GmbH) in S. Der Erstbeklagte war Geschäftsführer, der Zweitbeklagte - im übrigen freischaffender Architekt - Prokurist der N.-GmbH, deren Geschäftsbetrieb sich auf die Erstellung schlüsselfertiger Wohnhäuser für private Bauherren richtete.

Die N.-GmbH hatte sich gegenüber den Eheleuten S. verpflichtet, zu einem Festpreis ein Wohnhaus schlüsselfertig zu errichten. Die Bauherren hatten das Projekt durch Aufnahme grundpfandrechtlich gesicherter Baudarlehen finanziert.