BGH - Urteil vom 08.11.2007
VII ZR 183/05
Normen:
BGB § 633 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 174
BGHZ 174, 110
BauR 2008, 344
DNotZ 2008, 449
JR 2008, 18
JuS 2008, 464
MDR 2008, 200
NJW 2008, 511
NZBau 2008, 109
NZM 2008, 94
WM 2008, 459
ZIP 2008, 273
ZfBR 2008, 168
Vorinstanzen:
OLG München, vom 28.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 28 U 4500/04
LG München II, vom 12.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 4414/03

Begriff des Werkmangels; Haftung des Unternehmers bei unzureichender Vorleistungen anderer Unternehmer

BGH, Urteil vom 08.11.2007 - Aktenzeichen VII ZR 183/05

DRsp Nr. 2007/22801

Begriff des Werkmangels; Haftung des Unternehmers bei unzureichender Vorleistungen anderer Unternehmer

»a) Auch nach der Änderung des § 633 BGB durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts entspricht ein Werk nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn es nicht die vereinbarte Funktionstauglichkeit aufweist.b) Beruht der Mangel der Funktionstauglichkeit auf einer unzureichenden Vorleistung eines anderen Unternehmers, wird der Unternehmer auch nach dem durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts geänderten Werkvertragsrecht von der Mängelhaftung frei, wenn er seine Prüfungs- und Hinweispflicht erfüllt hat.c) Der Unternehmer trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Prüfungs- und Hinweispflicht.d) Zur Mängelhaftung des Unternehmers für eine Heizungsanlage, die deshalb nicht funktioniert, weil das von einem anderen Unternehmer errichtete Blockheizkraftwerk keine ausreichende Wärme erzeugt.«

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 2 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung restlichen Werklohns für den Einbau einer Heizungsanlage in Anspruch. Mit der Widerklage verlangt der Beklagte Rückzahlung des bereits gezahlten Werklohns.