BGH - Urteil vom 10.07.1987
V ZR 285/86
Normen:
BGB § 94 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 94 Abs. 2 Hotelgebäude 1
DRsp I(110)141a
JuS 1988, 227
MDR 1988, 131
NJW 1987, 3178
WM 1987, 1302
ZfBR 1987, 286
Vorinstanzen:
OLG Hamm,
LG Dortmund,

Begriff des wesentlichen Bestandteils; Diesel-Notstromaggregat

BGH, Urteil vom 10.07.1987 - Aktenzeichen V ZR 285/86

DRsp Nr. 1992/2981

Begriff des wesentlichen Bestandteils; Diesel-Notstromaggregat

»Ein Diesel-Notstromaggregat in einem für den Betrieb eines großen Hotels errichteten Neubau ist wesentlicher Bestandteil des Gebäudes gemäß § 94 Abs. 2 BGB

Normenkette:

BGB § 94 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beklagte zu 1 ist Eigentümerin, die Beklagte zu 2 Pächterin der neu errichteten Hotelanlage "N F-A". Die elektrotechnischen Arbeiten hatte die Beklagte zu 1 der Firma B. GmbH übertragen. Diese erteilte der Klägerin den Auftrag zur Lieferung und Aufstellung eines Diesel-Notstromaggregats. Eine solche Anlage war in der Baugenehmigung für das Hotel zur Auflage gemacht worden. Die Klägerin nahm den Auftrag an, nach ihrer Behauptung unter Vereinbarung ihrer "Lieferbedingungen für Stromerzeugungs-Aggregate". Diese Bedingungen sehen unter Ziffer VI vor, daß die Liefergegenstände bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen gegen den Besteller Eigentum des Lieferers bleiben.

Nach Lieferung und Montage des Notstromaggregats fiel die B GmbH in Konkurs. Sie schuldet der Klägerin noch Zahlung von 42.189,55 DM.

Die Klägerin hat beantragt, die Erstbeklagte zur Abtretung ihrer Ansprüche gegen die Zweitbeklagte auf Herausgabe des Notstromaggregats und die Zweitbeklagte zur Herausgabe dieser Anlage zu verurteilen.