BGH - Urteil vom 26.09.2002
VII ZR 422/00
Normen:
ZPO § 539 ;
Fundstellen:
BB 2003, 72
BGHReport 2003, 151
BauR 2003, 128
MDR 2003, 108
NJW-RR 2003, 131
WM 2002, 2433
ZfBR 2003, 32
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Frankfurt/Main,

Begriff des wesentlichen Verfahrensfehlers

BGH, Urteil vom 26.09.2002 - Aktenzeichen VII ZR 422/00

DRsp Nr. 2002/17790

Begriff des wesentlichen Verfahrensfehlers

»Ein wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 539 ZPO liegt nur dann vor, wenn das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem so erheblichen Mangel leidet, daß es keine ordnungsgemäße Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein kann.«

Normenkette:

ZPO § 539 ;

Tatbestand:

I. Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht, hilfsweise in Prozeßstandschaft, Vergütung für Werkleistungen. Der Beklagte bestreitet die Sachbefugnis des Klägers, dessen Prozeßführungsbefugnis, und er erhebt die Einrede der Verjährung.

II. Die Firma H., die im Auftrag des Beklagten Ausbau- und Umbauarbeiten ausgeführt und Gegenstände für die Innenausstattung geliefert hatte, hat ihre Forderung gegen den Beklagten im April 1996 an die Volksbank G./O. abgetreten. Mit Schreiben vom 13. Mai 1996 zeigte die Volksbank die Abtretung dem Beklagten an und bat um die Übersendung der Drittschuldnererklärung. Am 4. Juni 1996 übersandte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Drittschuldnererklärung und teilte mit, daß Ansprüche der Firma H. gegen den Beklagten nicht bestehen.

Am 15. Juni 1996 trat die Firma H. die Forderung gegen den Beklagten an den Kläger ab.

Die Parteien streiten darüber, ob die Volksbank die Forderung vor dem 15. Juni 1996 an die Firma H. zurückabgetreten hat.