VG Koblenz - Urteil vom 11.05.2000
1 K 471/00
Normen:
RhPfBauO § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 66 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 u. 9; BauNVO § 13 ;
Fundstellen:
BRS 63, 920
NVwZ-RR 2000, 764

Begriff des Wohngebäudes; Zusammenfassung mehrerer Vorhaben in einem Bauantrag)

VG Koblenz, Urteil vom 11.05.2000 - Aktenzeichen 1 K 471/00

DRsp Nr. 2001/5095

Begriff des Wohngebäudes; Zusammenfassung mehrerer Vorhaben in einem Bauantrag)

»1. Besteht eine Baumaßnahme aus mehreren genehmigungspflichtigen Einzelmaßnahmen (hier: Nutzungsänderung und Errichtung einer Werbeanlage), so liegt es am Bauherrn, ob er diese mit seinem Bauantrag zu einem einheitlichen Vorhaben zusammenfaßt oder sie, soweit keine untrennbare funktionale Einheit besteht, in unterschiedliche Vorhaben aufspaltet. Die verfahrensmäßige Behandlung der Baumaßnahmen richtet sich nach der Entscheidung des Bauherrn. 2. Der bauordnungsrechtliche Begriff des Wohngebäudes erfaßt nur solche Gebäude, die ausschließlich der Wohnnutzung dienen oder allenfalls in untergeordnetem Umfang außer Wohnungen auch Räume im Sinne des § 13 BauNVO enthalten; gemischt genutzte Gebäude außerhalb des Anwendungsbereichs des § fallen nicht unter den Begriff des Wohngebäudes.«