BVerwG vom 22.02.1985
8 C 107.83
Normen:
BBauG § 134 Abs. 1 S. 1; BBauG § 134 Abs. 2; VwGO § 43; VwVfG § 44 Abs. 1; VwVfG § 44 Abs. 2; VwVfG § 48 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BayVBl 1985, 410
BRS 43 Nr. 130
BRS 43 Nr. 155
Buchholz 406.11 § 134 BBauG Nr. 6
Buchholz 316 § 44 VwVfG Nr. 3
DÖV 1985, 545
DRsp V(520)109a
DVBl 1985, 624
Grundeigentum 1986, 141
NJW 1985, 2658
NVwZ 1985, 836
StädteT 1985, 486
ZfBR 1985, 197
ZKF 1985, 257
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 17.09.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 437.81
OVG Berlin, vom 03.06.1983 - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 151.82

Begriff des zur Nichtigkeit führenden besonders schwerwiegenden Fehlers eines Verwaltungsaktes; Erschließungsbeitragsbescheid gegen Nichteigentümer

BVerwG, vom 22.02.1985 - Aktenzeichen 8 C 107.83

DRsp Nr. 1992/5717

Begriff des zur Nichtigkeit führenden besonders schwerwiegenden Fehlers eines Verwaltungsaktes; Erschließungsbeitragsbescheid gegen Nichteigentümer

1. Besonders schwerwiegend im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG sind nur solche Rechtsfehler, die deshalb mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sein können, weil sie tragenden Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widersprechen. 2. Ein im Widerspruch zu § 134 Abs. 1 Satz 1 BBauG an einen Nichteigentümer gerichteter Erschließungsbeitragsbescheid ist nicht nichtig (im Anschluß an den Beschluß vom 5. Juli 1973 - BVerwG IV B 97.73 -). 3. Wird ein Grundstückseigentümer wegen eines Erschließungsbeitrags dinglich in Anspruch genommen (§ 134 Abs. 2 BBauG), obgleich nach Maßgabe des §§ 133 ff. BBauG eine persönliche Beitragspflicht nicht entstanden ist, liegt darin jedenfalls dann kein im Sinne des § 44 Abs. 1 VwVfG besonders schwerwiegender Fehler, wenn der Beitragsbescheid infolge eines Versehens an einen Nichteigentümer ergangen ist, dieser ihn jedoch hat bestandskräftig werden lassen.

Normenkette:

BBauG § 134 Abs. 1 S. 1; BBauG § 134 Abs. 2; VwGO § 43; VwVfG § 44 Abs. 1; VwVfG § 44 Abs. 2; VwVfG § 48 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger sind seit Juni 1981 Miteigentümer des Grundstücks S- Weg, das zuvor im Alleineigentum des Klägers zu 2 stand.