OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 28.11.2000
10 B 1428/00
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 2 Nr.2;
Fundstellen:
BRS 63, 357
BauR 2001, 906

Begriff eines der Versorgung des Wohngebiets dienenden Ladens; Aldi-Markt

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 28.11.2000 - Aktenzeichen 10 B 1428/00

DRsp Nr. 2001/9918

Begriff eines der Versorgung des Wohngebiets dienenden Ladens; Aldi-Markt

Ein Laden dient nicht der Versorgung des Wohngebiets i.S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, wenn er aufgrund der verkehrsgünstigen Lage auch für Kunden außerhalb des Gebiets mit dem PKW gut erreichbar ist und die gesamte Konzeption (z.B. Anzahl der Stellplätze) auf eine überregionale Versorgung angelegt ist.

Normenkette:

BauNVO § 4 Abs. 2 Nr.2;
Fundstellen
BRS 63, 357
BauR 2001, 906