Begriff eines der Versorgung des Wohngebiets dienenden Ladens; Aldi-Markt
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 28.11.2000 - Aktenzeichen 10 B 1428/00
DRsp Nr. 2001/9918
Begriff eines der Versorgung des Wohngebiets dienenden Ladens; Aldi-Markt
Ein Laden dient nicht der Versorgung des Wohngebiets i.S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2BauNVO, wenn er aufgrund der verkehrsgünstigen Lage auch für Kunden außerhalb des Gebiets mit dem PKW gut erreichbar ist und die gesamte Konzeption (z.B. Anzahl der Stellplätze) auf eine überregionale Versorgung angelegt ist.