BGH - Urteil vom 24.04.1985
IVa ZR 157/83
Normen:
VGB § 7 Nr.1 b;
Fundstellen:
BB 1985, 2134
BauR 1985, 473
DRsp II(228)136e-f
Vorinstanzen:
OLG Schleswig,
LG Kiel,

Begriff und Umfang der Reparaturkosten

BGH, Urteil vom 24.04.1985 - Aktenzeichen IVa ZR 157/83

DRsp Nr. 1992/4386

Begriff und Umfang der Reparaturkosten

»a) Unter Reparaturkosten sind die objektiv notwendigen Kosten zu verstehen, also die Kosten, die dadurch die sachgemäße Herbeiführung des Reparaturerfolges entstehen. b) Ob dazu auch die Kosten gehören, die dadurch entstanden sind, daß der Versicherungsnehmer einen Architekten eingeschaltet hat, ist eine Frage des Einzelfalles. Ihre Beantwortung richtet sich danach, ob der Versicherungsnehmer auch ohne Unterstützung durch einen Architekten in der Lage gewesen wäre, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.«

Normenkette:

VGB § 7 Nr.1 b;

Tatbestand:

Die Kläger haben in den Vorinstanzen gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung wegen Sturmschäden an dem ihnen früher gehörenden Wohn- und Geschäftshaus in K. geltend gemacht. Dabei ging es um Ersatz der Schäden aus zwei sturmbedingten Schadensereignissen vom 11. September 1978 und 29. Dezember 1978.

Nach den Versicherungsbedingungen (VGB) werden bei beschädigten Sachen die Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles, höchstens jedoch ihr Versicherungswert ersetzt (VGB § 7 Abs. 1 b).