Die Kläger haben in den Vorinstanzen gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung wegen Sturmschäden an dem ihnen früher gehörenden Wohn- und Geschäftshaus in K. geltend gemacht. Dabei ging es um Ersatz der Schäden aus zwei sturmbedingten Schadensereignissen vom 11. September 1978 und 29. Dezember 1978.
Nach den Versicherungsbedingungen (VGB) werden bei beschädigten Sachen die Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles, höchstens jedoch ihr Versicherungswert ersetzt (VGB § 7 Abs. 1 b).
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