Der Kläger begehrt Rechtsschutz für eine Klage auf Wandelung eines Grundstückskaufvertrages. Er hat bei der Beklagten eine Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung mit Vertrags-Rechtsschutz nach § 26 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) einschließlich Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete nach § 29 ARB abgeschlossen.
Der Kläger und seine Ehefrau kauften im September 1983 von dem Landwirt D. ein Grundstück für 31.325 DM zur Verwendung als Baugrundstück. Den Grundstückskauf hatte die Firma U. GmbH, die bereits mit der Planung eines Wohnhauses (Musterhauses) befaßt war, vermittelt. Als sich herausstellte, daß das Grundstück moorig war, verklagten der Kläger und seine Ehefrau den Verkäufer auf Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung aufgewendeter Kosten Zug um Zug gegen Rückauflassung des Grundstücks. Sie stützten die Klage auf arglistige Täuschung und Gewährleistungsansprüche.
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