BGH - Urteil vom 01.02.1989
IVa ZR 247/87
Normen:
ARB § 4 Abs.1 lit.k;
Fundstellen:
BGHR AVB Rechtsschutzversicherung (ARB) § 4 Abs. 1 lit. k, Baurisiko 1
DRsp II(228)165b
MDR 1989, 619
VersR 1989, 470
ZfBR 1994, 79
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Verden,

Begriff und Umfnag des Baurisikos

BGH, Urteil vom 01.02.1989 - Aktenzeichen IVa ZR 247/87

DRsp Nr. 1992/2088

Begriff und Umfnag des Baurisikos

»Der Ausschluß für das "Baurisiko" umfaßt nicht die sich aus dem Kauf eines Baugrundstücks ergebenden Streitigkeiten; das gilt jedenfalls dann, wenn der Grundstückskauf nicht in einem rechtlich untrennbaren Zusammenhang mit vom Verkäufer zu erbringenden Bauleistungen steht.«

Normenkette:

ARB § 4 Abs.1 lit.k;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Rechtsschutz für eine Klage auf Wandelung eines Grundstückskaufvertrages. Er hat bei der Beklagten eine Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung mit Vertrags-Rechtsschutz nach § 26 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) einschließlich Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete nach § 29 ARB abgeschlossen.

Der Kläger und seine Ehefrau kauften im September 1983 von dem Landwirt D. ein Grundstück für 31.325 DM zur Verwendung als Baugrundstück. Den Grundstückskauf hatte die Firma U. GmbH, die bereits mit der Planung eines Wohnhauses (Musterhauses) befaßt war, vermittelt. Als sich herausstellte, daß das Grundstück moorig war, verklagten der Kläger und seine Ehefrau den Verkäufer auf Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung aufgewendeter Kosten Zug um Zug gegen Rückauflassung des Grundstücks. Sie stützten die Klage auf arglistige Täuschung und Gewährleistungsansprüche.