BVerwG - Urteil vom 23.05.1973
IV C 19.72
Normen:
BBauG § 127 Abs. 2 Nr. 1; BBauG § 127 Abs. 2 Nr. 2; BBauG § 130 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BRS 37 Nr. 29
Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 15
DVBl 1973, 887
VerwRspr 25, 729
ZMR 1974, 25

Begriff zum Anbau bestimmt [§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG]; Vorliegen einer Erschließßungsanlage [Sammelstraße]

BVerwG, Urteil vom 23.05.1973 - Aktenzeichen IV C 19.72

DRsp Nr. 2009/19367

Begriff "zum Anbau bestimmt" [§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG]; Vorliegen einer Erschließßungsanlage [Sammelstraße]

1. Im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG "zum Anbau bestimmt" ist in der Regel jede Straße, die rechtlich und tatsächlich zum Anbau geeignet ist. Diese Eignung reicht jedoch dann nicht aus, wenn die Straße nach den örtlichen Umständen im wesentlichen nicht dem Anbau, sondern der Verbindung eines Baugebietes mit einer anderen Straße dient. 2. Eine Sammelstraße ist eine Erschließungsanlage im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG nur dann, wenn sie nach städtebaulichen Grundsätzen zur Erschließung eines Baugebietes notwendig ist. Auch ein Fußweg (Treppenweg) kann eine Sammelstraße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 2 BBauG sein.

Normenkette:

BBauG § 127 Abs. 2 Nr. 1; BBauG § 127 Abs. 2 Nr. 2; BBauG § 130 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.