BVerwG - Urteil vom 03.05.1974
IV C 16.72
Normen:
BBauG § 130 Abs. 2; BBauG § 130 Abs. 2 S .1; BBauG § 130 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BauR 1974, 406
BlGBW 1975, 115
BRS 37 Nr. 82
Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 14
ZMR 1974, 310

Begriffe der einzelnen Erschließungsanlage, des Abschnitts einer Erschließungsanlage und der Erschließungseinheit

BVerwG, Urteil vom 03.05.1974 - Aktenzeichen IV C 16.72

DRsp Nr. 2009/19935

Begriffe der "einzelnen Erschließungsanlage", des "Abschnitts" einer Erschließungsanlage und der "Erschließungseinheit"

Zu den Begriffen der "einzelnen Erschließungsanlage", des "Abschnittes" einer Erschließungsanlage und der aus mehreren Straßen bestehenden "Erschließungseinheit".

1. Zwei miteinander zusammenhängende Straßenteile können stets schon deshalb als eine "einzelne Erschließungsanlage" abgerechnet werden, weil sie - mit Fahrbahn und Bürgersteigen - eine gleichartige Erschließungsfunktion haben. Vielmehr ist es die Regel, daß miteinander verbundene Straßen (Hauptstraßen, Nebenstraßen, Querstraßen) auch bei gleicher Erschließungsfunktion (mit Fahrbahnen und Bürgersteigen) voneinander getrennte und grundsätzlich jeweils gesondert abzurechnende Erschließungsanlagen sind. 2. Voraussetzung für die Bildung einer Erschließungseinheit von Straßen das Vorhandensein eines Straßensystems, das gegenüber anderen Straßen deutlich abgegrenzt ist und dessen Straßen und Wege zueinander in einem besonderen funktionellen Zusammenhang stehen.

Normenkette:

BBauG § 130 Abs. 2; BBauG § 130 Abs. 2 S .1; BBauG § 130 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.