VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 23.11.1989
8 S 3050/88
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 50 Nr. 74
BWGZ 1991, 124
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 23.08.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3232/87

Begriffe des im Zusammenhang bebauten Ortsteils und des Sich-Einfügens

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.11.1989 - Aktenzeichen 8 S 3050/88

DRsp Nr. 2009/19200

Begriffe des im Zusammenhang bebauten Ortsteils und des Sich-Einfügens

1. Ein Grundstück liegt auch dann innerhalb eines zusammenhängend bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 BauGB, wenn es Bestandteil einer zusammenhängenden Bebauung an nur einer Straßenseite ist. In diesem Fall kommt es auf die Entfernung des Vorhabens zu der auf der anderen Straßenseite vorhandenen Bebauung nicht an. 2. Auch landwirtschaftliche Betriebe sowie als bauliche Anlagen ausgestaltete Sporteinrichtungen können Teile eines nach § 34 BauGB maßgeblichen Bebauungszusammenhangs sein. 3. Bei der Frage, ob sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist auch auf die Bebauung auf dem als Standort der Anlage vorgesehenen Grundstück abzustellen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanz: VG Stuttgart, vom 23.08.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3232/87
Fundstellen
BRS 50 Nr. 74