ArbG Karlsruhe - Urteil vom 01.02.2005
4 Ca 191/04
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ; BGB § 140 § 611 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 4 § 2 ; HGB § 84 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 161
ZUM-RD 2005, 205

Begründete Statutsklage des Mitarbeiters in Pressestelle eines Fernsehsenders - Arbeitnehmereigenschaft bei Berichtspflicht und Freigabeverfahren - Voraussetzungen der Umdeutung arbeitgeberseitiger Erklärungen in Änderungskündigung und Beendigungskündigung

ArbG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2005 - Aktenzeichen 4 Ca 191/04

DRsp Nr. 2005/20785

Begründete Statutsklage des Mitarbeiters in Pressestelle eines Fernsehsenders - Arbeitnehmereigenschaft bei Berichtspflicht und Freigabeverfahren - Voraussetzungen der Umdeutung arbeitgeberseitiger Erklärungen in Änderungskündigung und Beendigungskündigung

1. Maßgeblich für die Abgrenzung des Arbeitnehmers vom (arbeitnehmerähnlichen) freien Mitarbeiter ist nicht die von den Parteien gewählte formale Bezeichnung ihres Rechtsverhältnisses als Arbeitsverhältnis oder freies Dienstverhältnis, sondern die tatsächliche Praxis der Vertragsdurchführung; maßgeblich ist der wirkliche Geschäftsinhalt.2. Wird in betrieblichen "Regularien" für den Mitarbeiter unter dem Stichwort "Berichtspflicht" verbindlich vorgegeben, Pressekonferenzen und Pressemappen im Vorfeld abzusprechen und genehmigen zu lassen, wird von einem arbeitnehmertypischen Weisungs- bzw. Direktionsrecht Gebrauch gemacht, indem eine Genehmigungspflicht statuiert wird, die dem Mitarbeiter arbeitnehmertypisch keinen Spielraum hinsichtlich der Art der Erbringung seiner Dienste belässt; dem Typus persönlich abhängiger Beschäftigung ist gleichfalls das vorgesehene Freigabeverfahren zuzuordnen, dass jede im Sinne des § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB "im Wesentlichen freie Gestaltungsbefugnis" der Tätigkeit abschneidet und die Tätigkeit an enge Vorgaben innerhalb einer Hierarchie knüpft.