BGH - Urteil vom 28.06.2007
VII ZR 81/06
Normen:
BGB § 242 § 635 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 959
BGHZ 173, 83
BauR 2007, 1564
JR 2008, 195
JuS 2007, 1148
MDR 2007, 1251
NJW 2007, 2695
WM 2007, 2019
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 30.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 229/05
LG Tübingen, vom 31.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 12/05

Begründetheit von Gewährleistungsansprüchen des Nachunternehmers gegen seinen Auftragnehmer bei Nichtinanspruchnahme durch seinen Auftraggeber

BGH, Urteil vom 28.06.2007 - Aktenzeichen VII ZR 81/06

DRsp Nr. 2007/14600

Begründetheit von Gewährleistungsansprüchen des Nachunternehmers gegen seinen Auftragnehmer bei Nichtinanspruchnahme durch seinen Auftraggeber

»Steht im Rahmen einer werkvertraglichen Leistungskette fest, dass der Nachunternehmer von seinem Auftraggeber wegen Mängeln am Werk nicht mehr in Anspruch genommen wird, so kann er nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung gehindert sein, seinerseits Ansprüche wegen dieser Mängel gegen seinen Auftragnehmer geltend zu machen (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 24. März 1977 - VII ZR 319/75, BauR 1977, 277).«

Normenkette:

BGB § 242 § 635 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen Lieferung mangelhafter Fenster.