OLG Celle - Urteil vom 16.05.2002
14 U 154/01
Normen:
ZPO § 139 § 511 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 182
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 1460/99

Begründung der Berufung mit einer neuen Architekten-Schlussrechnung; Anforderungen an Hinweise in der mündlichen Verhandlung

OLG Celle, Urteil vom 16.05.2002 - Aktenzeichen 14 U 154/01

DRsp Nr. 2004/8005

Begründung der Berufung mit einer neuen Architekten-Schlussrechnung; Anforderungen an Hinweise in der mündlichen Verhandlung

1. Wird die Honorarklage eines Architekten wegen fehlender Prüfbarkeit der Schlussrechnung abgewiesen, so kann der Kläger in der Berufungsinstanz seinen Honoraranspruch auf eine neu vorgelegte Schlussrechnung stützen. Es handelt sich hierbei nicht um einen neuen Streitgegenstand, da auf Grundlage desselben Sachverhalts lediglich eine andere Berechnung vorgenommen wird. 2. Weist das Gericht lediglich allgemein auf "Bedenken gegen die Fälligkeit der Schlussrechnung hin, so genügt es seiner Hinweispflicht nicht, wenn es der Auffassung ist, dass die Schlussrechnung nicht prüfbar sei.

Normenkette:

ZPO § 139 § 511 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt restliches Architektenhonorar.