BGH - Urteil vom 24.10.2002
III ZR 259/01
Normen:
BGB § 839 ;
Fundstellen:
DÖV 2003, 689
MDR 2003, 152
UPR 2003, 108
VersR 2003, 370
ZfBR 2003, 161
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Verden,

Begründung von Vertrauensschutz durch eine unrichtige amtliche Auskunft im Baugenehmigungsverfahren

BGH, Urteil vom 24.10.2002 - Aktenzeichen III ZR 259/01

DRsp Nr. 2002/17860

Begründung von Vertrauensschutz durch eine unrichtige amtliche Auskunft im Baugenehmigungsverfahren

»Eine amtliche Auskunft, in der ein Bauvorhaben fälschlicherweise grundsätzlich für zulässig erklärt, zugleich aber ausdrücklich auf die Erfordernisse einer Baugenehmigung und einer Beteiligung der Nachbarn hingewiesen wird, begründet für den Bauherrn kein schutzwürdiges Vertrauen dahin, mit den Bauarbeiten vor Erhalt der Baugenehmigung beginnen zu dürfen. Dies gilt bei einem insgesamt genehmigungspflichtigen Vorhaben auch für solche Einzelmaßnahmen, die - isoliert betrachtet - einer Genehmigung nicht bedurft hätten.«

Normenkette:

BGB § 839 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Gebiet der beklagten Stadt belegenen Grundstücks, das mit einem Haupt- und einem rückwärtigen, bis zur Grenze reichenden Nebengebäude bebaut ist. Mit einem als "Bauvoranfrage" bezeichneten Schreiben vom 20. August 1992 erbat sie vom Bauamt der beklagten Stadt Auskünfte, die die Außensanierung des Hauptgebäudes und einen Umbau des Nebengebäudes betrafen. Zu diesem letzteren Punkt hieß es in dem Schreiben: