Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 380 625 € festgesetzt.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
a) Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§
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