BVerwG - Beschluss vom 08.05.2018
4 B 22.18
Normen:
BauGB § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VwGO § 137 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 31.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 202/17

Behandlung des Erlasses einer Vorkaufssatzung in einer nichtöffentlichen vorberatenden Ausschusssitzung; Erlass einer Vorkaufssatzung ohne weitere Aussprache in einer öffentlichen Gemeinderatssitzung; Berücksichtigung des Grundsatzes der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen

BVerwG, Beschluss vom 08.05.2018 - Aktenzeichen 4 B 22.18

DRsp Nr. 2018/14535

Behandlung des Erlasses einer Vorkaufssatzung in einer nichtöffentlichen vorberatenden Ausschusssitzung; Erlass einer Vorkaufssatzung ohne weitere Aussprache in einer öffentlichen Gemeinderatssitzung; Berücksichtigung des Grundsatzes der Öffentlichkeit von Gemeinderatssitzungen

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 380 625 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; VwGO § 137 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

a) Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.