LAG Köln - Beschluss vom 07.09.2018
4 Ta 95/18
Normen:
ZPO § 91 a; ZPO § 301; InsO § 38; InsO § 55;
Fundstellen:
NZI 2018, 907
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 7829/16

Behandlung von gerichtlichen Gebühren Forderungen in der Insolvenz der Beklagten

LAG Köln, Beschluss vom 07.09.2018 - Aktenzeichen 4 Ta 95/18

DRsp Nr. 2018/13660

Behandlung von gerichtlichen Gebühren Forderungen in der Insolvenz der Beklagten

Jedenfalls in den Fällen, in denen in einem Rechtsstreit mit verschiedenen Streitgegenständen über einen Teil der Streitgegenstände durch rechtskräftiges Teil-Urteil i.S.d. § 301 ZPO, das für diese Streitgegenstände ein Endurteil i.S.d. § 318 ZPO darstellt, entschieden wurde, bevor überhaupt das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, stellen die hierauf beruhenden Gerichtsgebühren dann, wenn diese durch die Kostenentscheidung dem Insolvenzverwalter auferlegt werden, Insolvenzforderungen nach § 38 InsO und nicht Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO dar (hier wie Hessisches LAG, Beschluss vom 27.04.2005 - 17/13 Ta 573/04 -).

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.02.2018 - 17 Ca 7829/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 91 a; ZPO § 301; InsO § 38; InsO § 55;

Gründe

I. Mit seiner Beschwerde wendet sich der antragstellende Insolvenzverwalter gegen eine gemäß § 91 a ZPO ergangene Kostenentscheidung, die ihm weitgehend die Kosten des Gesamtrechtsstreit auferlegt hatte wegen eines vor Insolvenzeröffnung gegen die Insolvenzschuldnerin ergangenen und rechtskräftig gewordenen Teil-Versäumnisurteils.