LAG Köln - Beschluss vom 07.09.2018
4 Ta 91/18
Normen:
ZPO § 91 a; ZPO § 301; InsO § 38; InsO § 55;
Fundstellen:
ZIP 2018, 1990
ZInsO 2018, 2606
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 7827/16

Behandlung von gerichtlichen Gebührenforderungen in der Insolvenz der Beklagten

LAG Köln, Beschluss vom 07.09.2018 - Aktenzeichen 4 Ta 91/18

DRsp Nr. 2018/13659

Behandlung von gerichtlichen Gebührenforderungen in der Insolvenz der Beklagten

Jedenfalls in den Fällen, in denen in einem Rechtsstreit mit verschiedenen Streitgegenständen über einen Teil der Streitgegenstände durch rechtskräftiges Teil-Urteil i.S.d. § 301 ZPO, das für diese Streitgegenstände ein Endurteil i.S.d. § 318 ZPO darstellt, entschieden wurde, bevor überhaupt das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, stellen die hierauf beruhenden Gerichtsgebühren dann, wenn diese durch die Kostenentscheidung dem Insolvenzverwalter auferlegt werden, Insolvenzforderungen nach § 38 InsO und nicht Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO dar (hier wie Hessisches LAG, Beschluss vom 27.04.2005 - 17/13 Ta 573/04 -).

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.02.2018 - 17 Ca 7827/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 91 a; ZPO § 301; InsO § 38; InsO § 55;

Gründe

I. Mit seiner Beschwerde wendet sich der antragstellende Insolvenzverwalter gegen eine gemäß § 91 a ZPO ergangene Kostenentscheidung, die ihm weitgehend die Kosten des Gesamtrechtsstreit auferlegt hatte wegen eines vor Insolvenzeröffnung gegen die Insolvenzschuldnerin ergangenen und rechtskräftig gewordenen Teil-Versäumnisurteils.