LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 04.12.2018
2 Sa 21/18
Normen:
KSchG § 1; BGB § 626; BGB § 387; BGB § 394; ZPO § 850c;
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 12.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 845/17

Beharrliche Arbeitsverweigerung als wichtiger Grund für eine außerordentliche KündigungFehlverhalten und dadurch bewirkte negative betriebliche Auswirkungen als KündigungsgrundFunktion der Abmahnung bei der Prüfung eines ausreichenden KündigungsgrundesUnterhaltsgewährung für ein Kind des Unterhaltsverpflichteten im Rahmen des Pfändungsschutzes gem. § 850c Abs. 1 ZPOHonoraranspruch des Rechtsanwalts bei rechtlicher Vertretung eines in der Kanzlei Angestellten

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 04.12.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 21/18

DRsp Nr. 2019/10975

Beharrliche Arbeitsverweigerung als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung Fehlverhalten und dadurch bewirkte negative betriebliche Auswirkungen als Kündigungsgrund Funktion der Abmahnung bei der Prüfung eines ausreichenden Kündigungsgrundes Unterhaltsgewährung für ein Kind des Unterhaltsverpflichteten im Rahmen des Pfändungsschutzes gem. § 850c Abs. 1 ZPO Honoraranspruch des Rechtsanwalts bei rechtlicher Vertretung eines in der Kanzlei Angestellten

1. Der Nichtantritt der Arbeit oder der Abbruch der Arbeit vor Ende des vorgesehenen Arbeitstages ist an sich geeignet, eine Kündigung zu rechtfertigen, wenn es sich um eine beharrliche Arbeitsverweigerung handelt. Die beharrliche Weigerung eines Arbeitnehmers, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, ist "an sich" geeignet, selbst eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Ein Arbeitnehmer weigert sich beharrlich, seinen vertraglichen Pflichten nachzukommen, wenn er sie bewusst und nachhaltig nicht erfüllen will (BAG 28. Juni 2018 - 2 AZR 436/17 - AP Nr. 270 zu § 626 BGB = NZA 2018, 1259).