OLG Düsseldorf - Beschluß vom 13.11.2000
Verg 14/00
Normen:
GWB §§ 109, 119 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 277
VergabeR 2001, 59

Beiladung von Unternehmen im Beschwerdeverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 13.11.2000 - Aktenzeichen Verg 14/00

DRsp Nr. 2001/15174

Beiladung von Unternehmen im Beschwerdeverfahren

»1. In entsprechender Anwendung der §§ 109, 119 GWB ist in Vergabenachprüfungsverfahren auch dem Beschwerdegericht die Befugnis zuzuerkennen, erstmalig im Beschwerdeverfahren die Beiladung von Unternehmen anzuordnen, deren Interessen durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden. 2. Das Beschwerdegericht kann die Beiladung nach seinem Ermessen anordnen, wenn die Interessen eines dritten Unternehmens, wobei wirtschaftliche Interessen ausreichen, durch die Entscheidung schwerwiegend berührt werden; es hat ein solches Unternehmen beizuladen, wenn der Ausgang des Verfahrens für dieses Unternehmen eine rechtsgestaltende Wirkung haben kann.«

Normenkette:

GWB §§ 109, 119 ;

Hinweise:

Anmerkung Mantler, VergabeR 2001, 61

Fundstellen
OLGReport-Düsseldorf 2001, 277
VergabeR 2001, 59