VG Berlin, vom 12.12.1975 - Vorinstanzaktenzeichen 13 A 412.74
Beitragsfähiger Erschließungsaufwand; Mitverwendung privater Einrichtungen [Gehwegüberfahrt] bei der Herstellung öffentlicher Erschließungsanlagen; Ersatzansprüche des Anliegers wegen Anlage der Gehwegüberfahrt; Freiwillige Vorausleistung und Entschädigungsanspruch
BVerwG, Urteil vom 04.05.1979 - Aktenzeichen IV C 16.76
DRsp Nr. 2009/19432
Beitragsfähiger Erschließungsaufwand; Mitverwendung privater Einrichtungen [Gehwegüberfahrt] bei der Herstellung öffentlicher Erschließungsanlagen; Ersatzansprüche des Anliegers wegen Anlage der Gehwegüberfahrt; "Freiwillige Vorausleistung" und Entschädigungsanspruch
1. Zum Erschließungsaufwand im Sinne des § 128 Abs. 1 BBauG gehört nur derjenige Aufwand der Gemeinde, den sie im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe als Erschließungsträger (§ 123 Abs. 1 BBauG) - aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung - machen mußte. Alles, was sie an Anlagen oder Einrichtungen mitverwendet, erspart oder als vorhandenen Bestand ausgenutzt hat, gehört grundsätzlich nicht dazu.2. Gehören demnach die Kosten für eine von dem Anlieger erstellte und von der Gemeinde bei dem Ausbau der Straße mitverwendete Gehwegüberfahrt nicht zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand im Sinne des § 128 Abs. 1 BBauG, dürfen sie nicht als eine "freiwillige Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag" (§ 133 Abs. 3 BBauG) angesehen und auf diese Weise (dennoch) in den Erschließungsaufwand einbezogen werden.