I. VG Stuttgart - Urteile vom 13.05.1982 - 11 K 113/82 - 11 K 109/82 - 11 K 116/82 - 11 K 91/82,
IIa. VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 13.05.1981 - 2 S 1870/82,
IIb. VGH Baden-Württemberg - Urteile vom 28.07.1983 - 2 S 1901/82 - 2 S 1867/82 - 2 S 1866/82,
Beitragsfähigkeit einer Grünanlage [Erforderlichkeit, Öffentlichkeit]; Merkmalsregelung für Grünanlagen; Räumliche Erschließung durch Grünanlage und Kinderspielplätze; Hinreichende Begrünung eines Kinderspielplatzes
BVerwG, Urteil vom 10.05.1985 - Aktenzeichen 8 C 17.84; 8 C 18.84; 8 C 19.84; 8 C 20.84
DRsp Nr. 1992/5685
Beitragsfähigkeit einer Grünanlage [Erforderlichkeit, Öffentlichkeit]; Merkmalsregelung für Grünanlagen; Räumliche Erschließung durch Grünanlage und Kinderspielplätze; Hinreichende Begrünung eines Kinderspielplatzes
1. Ein selbständiger Kinderspielplatz fällt unter den Begriff der Grünanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG 1960 (BBauG 1976), wenn die vorhandene Begrünung den Charakter der Anlage in ausreichendem Umfang mitbestimmt (im Anschluß an das Urteil vom 8. Januar 1971 - BVerwG IV C 43.69 - BVerwGE 37, 76).2. § 127 Abs. 2 Nr. 4 BBauG 1976erfaßt nur solche Kinderspielplätze, die nicht bereits nach § 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG 1960 als Grünanlage zu den beitragsfähigen Erschließungsanlagen gehörten.3. Grünanlagen (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BBauG) sowie Kinderspielplätze (§ 127 Abs. 2 Nr. 4 BBauG 1976) erschließen in räumlicher Hinsicht Grundstücke, die von der Anlage nicht weiter als 200 m Luftlinie entfernt sind. Die auf dieser Grundlage gebildete Grenze des Abrechnungsgebiets kann bei Vorliegen besonderer Gründe in gewissem Umfang überschritten oder unterschritten werden.4. Eine selbständige Grünanlage ist nur dann beitragsfähig, wenn rechtlich gesichert ist, daß sie für die Benutzung durch die Allgemeinheit auf Dauer zur Verfügung steht.
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