OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 08.10.1999
15 A 3305/96
Normen:
NWKAG § 8;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2000, 460

Beitragsfähigkeit von Erneuerungsmaßnahmen im Straßenbaubeitragsrecht)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 08.10.1999 - Aktenzeichen 15 A 3305/96

DRsp Nr. 2001/5076

Beitragsfähigkeit von Erneuerungsmaßnahmen im Straßenbaubeitragsrecht)

»1. Eine beitragsfähige Erneuerung kommt bei einer Straße mit Pflaster- oder Plattendecke nur in Betracht, wenn auch darunter liegende Schichten, etwa die Trag- oder Frostschutzschicht, von der Ausbaumaßnahme betroffen sind. 2. Die Neuerstellung der Pflasterbettung ist eine nicht beitragsfähige Instandsetzungsmaßnahme. 3. Die Verbesserung der Aufenthalts- und Kommunikationsfunktion einer Fußgängerzone ist keine Verbesserung im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts.«

Normenkette:

NWKAG § 8;
Fundstellen
NVwZ-RR 2000, 460