LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.11.2012
6 Sa 271/12
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; KSchG § 22;
Fundstellen:
BB 2013, 2107
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 26.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4129/11

Belegschaftsfoto; Einwilligung; Internet; Widerruf

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.11.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 271/12

DRsp Nr. 2013/4497

Belegschaftsfoto; Einwilligung; Internet; Widerruf

Eine arbeitnehmerseits erteilte Einwilligung in die Verwendung eines Beschäftigtenfotos kann über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausreichen, wenn das Foto nur allgemeinen Illustrationszwecken dient und (ehemalige) Arbeitnehmer nicht besonders herausstellt werden. Widerrufsbefugnisse unterliegen - wie Rechtsausübungen im allgemeinen - dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.4.2012, AZ:, 5 Ca 4129/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; KSchG § 22;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berechtigung zur Verwendung eines Belegschaftsfotos sowie etwaigen Schadensersatz wegen (vermeintlich) ungestatteter Nutzung.

Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Juni 2010 bis zum 15. März 2011 als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt (Ablichtung des Arbeitsvertrags nebst Anforderungsprofil A-Monteur und weiteren Anlagen in Bl. 5-19 d.A.). Das Arbeitsverhältnis endete mit privatschriftlichem Aufhebungsvertrag vom 2. März 2011, der u.a. wie folgt lautete (Ablichtung in Bl. 57 f. d.A.):

"1. Beendigung

1. 2. 1. 2.