Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.4.2012, AZ:,
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Berechtigung zur Verwendung eines Belegschaftsfotos sowie etwaigen Schadensersatz wegen (vermeintlich) ungestatteter Nutzung.
Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. Juni 2010 bis zum 15. März 2011 als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt (Ablichtung des Arbeitsvertrags nebst Anforderungsprofil A-Monteur und weiteren Anlagen in Bl. 5-19 d.A.). Das Arbeitsverhältnis endete mit privatschriftlichem Aufhebungsvertrag vom 2. März 2011, der u.a. wie folgt lautete (Ablichtung in Bl. 57 f. d.A.):
"1. Beendigung
1. 2. 1. 2.
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