BGH - Urteil vom 10.02.1994
VII ZR 77/93
Normen:
ZPO §§ 2, 3, 511a ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 24
BauR 1994, 404
EzFamR ZPO § 3 Nr. 38
MDR 1994, 507
VersR 1994, 958
ZfBR 1994, 132
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München II,

Bemessung der Beschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

BGH, Urteil vom 10.02.1994 - Aktenzeichen VII ZR 77/93

DRsp Nr. 1994/1079

Bemessung der Beschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

»Ist ein Architekt erstinstanzlich zur Erteilung von Auskunft über Gegenstand und Leistungszweck einzelner Rechnungen verurteilt worden, so kann für die Berechnung des Beschwerdewerts, wenn es um die Verrichtung von Hilfsarbeiten geht, grundsätzlich auf die Kosten einer Hilfskraft abgestellt werden.«

Normenkette:

ZPO §§ 2, 3, 511a ;

Tatbestand:

Der Beklagte war mehrere Jahre bei der Klägerin als Architekt tätig. In dieser Zeit stellten er und die unter seinem Namen handelnde Firma b. + p. u.a. zwölf näher bezeichnete Rechnungen über erbrachte Architektenleistungen an Dritte aus.

Die Klägerin hat Schadensersatz wegen Abrechnungsbetruges in Höhe von 171.149, 34 DM nebst Zinsen sowie Auskunft über Gegenstand und Leistungszweck der zwölf Rechnungen begehrt. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Der Beklagte hat allein gegen seine Verurteilung zur Auskunftserteilung Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat seine Berufung als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.200 DM nicht übersteige. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Abweisung der Auskunftsklage weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 547 ZPO zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.