BGH - Urteil vom 06.05.1999
III ZR 174/98
Normen:
BauGB § 95 Abs. 2 Nr. 7, § 42 Abs. 3 S. 1, § 43 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BGHR BauGB § 42 Abs. 3 S. 1 Planung, eigentumsverdrängende 1
BGHR BauGB § 43 Abs. 3 S. 2 Planung, eigentumsverdrängende 1
BGHR BauGB § 95 Abs. 2 Nr. 7 Qualitätsbemessung 1
BGHR GG Art. 14 Abs. 3 Entschädigung 7
BGHZ 141, 319
BauR 1999, 1001
BauR 1999, 273
DVBl 1999, 1282
NJW 1999, 3488
WM 1999, 1686
Vorinstanzen:
KG Berlin,
LG Berlin,

Bemessung der Enteignungsentschädigung bei als Gemeindebedarfsfläche ausgewiesenem, ehemaligen Bauland

BGH, Urteil vom 06.05.1999 - Aktenzeichen III ZR 174/98

DRsp Nr. 1999/6089

Bemessung der Enteignungsentschädigung bei als Gemeindebedarfsfläche ausgewiesenem, ehemaligen Bauland

»Zur Frage, nach welcher Grundstücksqualität die Enteignungsentschädigung zu bemessen ist, wenn das enteignete Grundstück ursprünglich über sieben Jahre lang - ohne Verwirklichung dieser Nutzung - Bauland war, jedoch anschließend durch einen Bebauungsplan, der die bauliche Nutzbarkeit im übrigen Plangebiet unverändert läßt, als Gemeinbedarfsfläche ausgewiesen worden ist.«

Normenkette:

BauGB § 95 Abs. 2 Nr. 7, § 42 Abs. 3 S. 1, § 43 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligte zu 1 ist Eigentümerin eines 617 m² großen Grundstücks in Berlin-Schöneberg, das früher mit einem im Krieg zerstörten fünfgeschossigen Mietshaus bebaut war und seither brachliegt. Im Baunutzungsplan für (u.a.) Schöneberg vom 28. Dezember 1960 war das Grundstück als allgemeines Wohngebiet der Baustufe V/3 (GFZ 1,5) dargestellt.