Auf die Revision des Beteiligten Wolfgang M. wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Kammergerichts vom 5. Januar 1970 aufgehoben, soweit es dem genannten Beteiligten eine weitergehende Entschädigung bis zu einem Betrage von 120.000 DM versagt und über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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