I.
Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin des Grundstückes Flurbuchnummer ..., das an ein noch nicht ausgebautes Teilstück der Gstraße in N angrenzt, gegen den Bescheid der Beklagten vom 1. März 1965, mit dem ein Erschließungsbeitrag von rund 1 486 DM im Wege der Kostenspaltung für Grunderwerbskosten angefordert wird. Der Berechnung hatte die Beklagte einheitlich Grunderwerbskosten von 15 DM je Quadratmeter zugrunde gelegt, und zwar auch für die von den Anliegern unentgeltlich abgetretenen Flächen und für eine von der Beklagten aus der Martinsbergerstraße zur Verfügung gestellte Böschungsfläche. Der Widerspruchsbescheid vom 16. März 1966 brachte der Klägerin keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht setzte jedoch durch Urteil vom 26. Oktober 1966 den Erschließungsbeitrag auf rund 466 DM herab, weil die Beklagte den Wert der seinerzeit von Anliegern unentgeltlich abgetretenen Grundflächen nicht habe berücksichtigen dürfen.
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