BVerwG - Urteil vom 14.11.1969
IV C 88.68
Normen:
BBauG § 128 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 1970, 44
BayVBl 1970, 177
Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 6
DÖV 1970, 426
ZMR 1970, 143
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 20.05.1968

Bemessung des Erschließungsaufwands bei unentgeltlicher Abtretung von Grundstücken durch Straßenanlieger

BVerwG, Urteil vom 14.11.1969 - Aktenzeichen IV C 88.68

DRsp Nr. 2009/23548

Bemessung des Erschließungsaufwands bei unentgeltlicher Abtretung von Grundstücken durch Straßenanlieger

Der Wert des von Anliegern zum Straßenbau unentgeltlich abgetretenen Landes kann nicht in den Erschließungsaufwand einbezogen werden.

Normenkette:

BBauG § 128 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin des Grundstückes Flurbuchnummer ..., das an ein noch nicht ausgebautes Teilstück der Gstraße in N angrenzt, gegen den Bescheid der Beklagten vom 1. März 1965, mit dem ein Erschließungsbeitrag von rund 1 486 DM im Wege der Kostenspaltung für Grunderwerbskosten angefordert wird. Der Berechnung hatte die Beklagte einheitlich Grunderwerbskosten von 15 DM je Quadratmeter zugrunde gelegt, und zwar auch für die von den Anliegern unentgeltlich abgetretenen Flächen und für eine von der Beklagten aus der Martinsbergerstraße zur Verfügung gestellte Böschungsfläche. Der Widerspruchsbescheid vom 16. März 1966 brachte der Klägerin keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht setzte jedoch durch Urteil vom 26. Oktober 1966 den Erschließungsbeitrag auf rund 466 DM herab, weil die Beklagte den Wert der seinerzeit von Anliegern unentgeltlich abgetretenen Grundflächen nicht habe berücksichtigen dürfen.