Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer der im Grundbuch von B, Blatt 2088 eingetragenen Flurstücke Nr. 70 und 71 in Flur 4; beide Flurstücke liegen nebeneinander, sind 1.003 qm (Nr. 70) und 1.186 qm (Nr.71) groß und auf der gemeinsamen Grenze mit einem Wohnhaus überbaut, das eine Zuwegung über eine den an der Westgrenze fließenden S-Bach überspannende Brücke zur "von Waldhausen-Straße" besitzt. Die Flurstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Im Sässel" der Ortsgemeinde B der Beteiligten zu 2). Der Plan ist am 3. Dezember 1980 in Kraft getreten.
Zur Verwirklichung des Bebauungsplans hatte der Gemeinderat im November 1976 die Umlegung beschlossen; beide Flurstücke des Beteiligten zu 1) liegen im Umlegungsgebiet. Im Februar 1977 machte der Umlegungsausschuß, der Beteiligte zu 3), den Umlegungsbeschluß ortsüblich bekannt. Der Gemeinderat beschloß im März 1980 die Erhebung eines Flächenbeitrags nach 58 B8auG zur Ausglcichung der Umlegungsvorteile.
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