BGH - Urteil vom 06.12.1984
III ZR 174/83
Normen:
BBauG § 59 ;
Fundstellen:
BGHZ 93, 103
DRsp V(527)289a-b
DVBl 1985, 789
NJW 1985, 3073
WM 1985, 762
ZfBR 1985, 187
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
LG Koblenz,

Bemessung des Geldausgleichs

BGH, Urteil vom 06.12.1984 - Aktenzeichen III ZR 174/83

DRsp Nr. 1992/4622

Bemessung des Geldausgleichs

»Der im Umlegungsverfahren für eine Mehrzuteilung zu leistende Geldausgleich (§59 Abs. 2 BBauG) ist nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses (§47 BBauG) zu bestimmen. Das gilt auch, wenn ein beteiligter Eigentümer eine Mehrzuteilung hinnimmt, zu deren Annahme er nicht verpflichtet ist.«

Normenkette:

BBauG § 59 ;

Tatbestand:

Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer der im Grundbuch von B, Blatt 2088 eingetragenen Flurstücke Nr. 70 und 71 in Flur 4; beide Flurstücke liegen nebeneinander, sind 1.003 qm (Nr. 70) und 1.186 qm (Nr.71) groß und auf der gemeinsamen Grenze mit einem Wohnhaus überbaut, das eine Zuwegung über eine den an der Westgrenze fließenden S-Bach überspannende Brücke zur "von Waldhausen-Straße" besitzt. Die Flurstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Im Sässel" der Ortsgemeinde B der Beteiligten zu 2). Der Plan ist am 3. Dezember 1980 in Kraft getreten.

Zur Verwirklichung des Bebauungsplans hatte der Gemeinderat im November 1976 die Umlegung beschlossen; beide Flurstücke des Beteiligten zu 1) liegen im Umlegungsgebiet. Im Februar 1977 machte der Umlegungsausschuß, der Beteiligte zu 3), den Umlegungsbeschluß ortsüblich bekannt. Der Gemeinderat beschloß im März 1980 die Erhebung eines Flächenbeitrags nach 58 B8auG zur Ausglcichung der Umlegungsvorteile.