OLG Saarbrücken - Beschluss vom 15.03.2004
4 WBAUL 284/03
Normen:
GKG § 25 Abs. 3 ; BRAGO § 9 ; ZPO § 6 ; BauGB § 217 ; BauGB § 228 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 01.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen O 3/03

Bemessung des Streitwerts bei Anfechtung eines Umlegungsplans

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 15.03.2004 - Aktenzeichen 4 WBAUL 284/03

DRsp Nr. 2004/10994

Bemessung des Streitwerts bei Anfechtung eines Umlegungsplans

Wendet sich ein Grundstückseigentümer im Wege der Anfechtung des Umlegungsbeschlusses gegen die Einbeziehung eines Grundstücks ins Umlegungsverfahren, ist bei der Bestimmung des Streitwerts regelmäßig der Verkehrswert des betroffenen Grundstücks zugrunde zu legen. Angemessen ist in der Regel ein Streitwert in Höhe von 20 % des Wertes des "eingeworfenen" Grundstückes im Zeitpunkt der Beschlussfassung.

Normenkette:

GKG § 25 Abs. 3 ; BRAGO § 9 ; ZPO § 6 ; BauGB § 217 ; BauGB § 228 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller hat gegen den Umlegungsplan S., "Gartenreihen, Teilplan 2" vom 05.09.2000 einen als "Einspruch" bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt und diesen darauf gestützt, dass sein außerhalb des Umlegungsgebiets liegendes Grundstück nicht in das Umlegungsverfahren einbezogen sei und dass er für sein beteiligtes Grundstück einen mit 170,-- DM pro m2 zu niedrigen Einwurfswert erhalte. Mit Umlegungsplan vom 30.10.2000 hat der Antragsgegner im Wege der Abhilfe den Umlegungsplan bezüglich des Einwurfswerts entsprechend dem Antrag des Antragstellers abgeändert.