I.
Der Antragsteller hat gegen den Umlegungsplan S., "Gartenreihen, Teilplan 2" vom 05.09.2000 einen als "Einspruch" bezeichneten Rechtsbehelf eingelegt und diesen darauf gestützt, dass sein außerhalb des Umlegungsgebiets liegendes Grundstück nicht in das Umlegungsverfahren einbezogen sei und dass er für sein beteiligtes Grundstück einen mit 170,-- DM pro m2 zu niedrigen Einwurfswert erhalte. Mit Umlegungsplan vom 30.10.2000 hat der Antragsgegner im Wege der Abhilfe den Umlegungsplan bezüglich des Einwurfswerts entsprechend dem Antrag des Antragstellers abgeändert.
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