OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.10.2018
11 W 24/18
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 3 Hs. 1-2;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 02.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 OH 11/12

Bemessung des Streitwerts eines selbständigen BeweisverfahrensZulässigkeit der Streitwertbeschwerde

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.10.2018 - Aktenzeichen 11 W 24/18

DRsp Nr. 2019/2459

Bemessung des Streitwerts eines selbständigen Beweisverfahrens Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde

1. Die 6-Monats-Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Streitwertfestsetzung (§ 68 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 i.V. mit § 63 Abs. 3 S. 2 GKG) beginnt bei einem selbständigen Beweisverfahren mit dessen Beendigung und nicht erst mit rechtskräftigem Abschluss eines parallel laufenden bzw. nachfolgenden Klageverfahrens. 2. Sind Gegenstand der Begutachtung im selbständigen Beweisverfahren allein die Mangelbeseitigungskosten, so sind Mangelfolgekosten bei der Bemessung des Streitwerts nicht zu berücksichtigen.

Auf die mit dem 13.02.2018 datierte (unselbstständige) Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin, bei der Vorinstanz laut Tagesstempelabdruck am 04.07.2018 per Telekopie eingegangen (GA III 633 f.), wird der Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 02.05.2018 - 6 OH 11/12 - (GA III 625 f.) i.d.F. des Abhilfebeschlusses vom 06.09.2018 (GA III 637 ff.) abgeändert und der Gebührenstreitwert für das selbstständige Beweisverfahren 6 OH 11/12 (LG Cottbus) - unter Zurückweisung der durch die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG eingelegten Beschwerde vom 18.06.2018 (GA III 629 ff.) - festgesetzt auf bis zu

€ 40.000,00.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 2; GKG § 68 Abs. 1 S. 3 Hs. 1-2;

Gründe:

I.