BFH - Beschluss vom 30.11.2004
XI B 48/04
Normen:
AO § 160 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1209
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3038/01

Benennung des Zahlungsempfängers; Baugewerbe

BFH, Beschluss vom 30.11.2004 - Aktenzeichen XI B 48/04

DRsp Nr. 2005/5766

Benennung des Zahlungsempfängers; Baugewerbe

1. Es ist ermessensfehlerhaft, einen Stpfl. nach § 160 AO zur Benennung eines Zahlungsempfängers aufzufordern, wenn für ihn im Zeitpunkt der Geschäftsanbahnung nicht erkennbar ist, dass es sich beim Zahlungsempfänger um eine Domizilgesellschaft handeln könnte.2. Bei größeren Barzahlungen in der Baubranche ist das Benennungsverlangen hinsichtlich des Zahlungsempfängers ermessensfehlerfrei, denn es entspricht nicht allgemeiner Geschäftsübung, hohe Beträge bar auszuzahlen.3. Eine hiervon teilweise abweichende Übung im Baugewerbe - insbesondere bei der Personalgestellung ausländischer ArbN - lässt in Anbetracht der allgemeinen bekannten "Schwarzarbeit" objektiv Zweifel an der Person des Empfängers entstehen.

Normenkette:

AO § 160 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

1. Die Revision ist --mangels Abweichung-- nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.