OLG Bremen - Urteil vom 06.12.2012
Nr. 3 U 16/11
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 341 Abs. 3; VOB/B § 11 Nr. 4;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 07.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2193/09

Beratungs- und Betreuungspflichten des Architekten hinsichtlich des Vorbehalts der Geltendmachung einer vereinbarten Vertragsstrafe bei der Abnahme von Werkleistungen

OLG Bremen, Urteil vom 06.12.2012 - Aktenzeichen Nr. 3 U 16/11

DRsp Nr. 2013/582

Beratungs- und Betreuungspflichten des Architekten hinsichtlich des Vorbehalts der Geltendmachung einer vereinbarten Vertragsstrafe bei der Abnahme von Werkleistungen

1. Ist dem Architekten bekannt, dass die Parteien des Bauvertrages eine Vertragsstrafenabrede getroffen haben oder hätte ihm dies bekannt sein müssen, gehört es zu seinen Beratungs- und Betreuungspflichten, durch nachdrückliche Hinweise an den Bauherrn sicherzustellen, dass bei einer förmlichen Abnahme der erforderliche Vertragsstrafenvorbehalt nicht versehentlich unterbleibt, es sei denn, der Auftraggeber besitzt selbst genügende Sachkenntnis oder ist sachkundig beraten. 2. Der Lauf der Verjährung für den Schadensersatzanspruch gegen den Architekten wegen unterlassenen Vorbehalts der Vertragsstrafe beginnt, wenn der Bauherr Kenntnis davon hat, dass der Architekt die Geltendmachung des Vertragsstrafenvorbehaltes unterlassen hat bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit diese Kenntnis hätte erlangen müssen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 07.04.2011 (Gesch.-Nr. 7 O 2193/09) abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.