BGH - Urteil vom 04.10.1984
VII ZR 342/83
Normen:
BGB § 209 Abs.2 Nr.4, § 631, § 633 ; ZPO § 72, §§ 129, 130 ;
Fundstellen:
BGHZ 92, 251
BauR 1985, 97
DRsp I(138)475a-b
DRsp IV(408)154b
DRsp IV(412)189a-b
DRsp-ROM Nr. 1992/4762
DRsp-ROM Nr. 1992/4763
MDR 1985, 222
NJW 1985, 328
WM 1985, 170
ZfBR 1985, 84, 119
ZfBR 1986, 17
ZfBR 1988, 174, 219, 222, 265
ZfBR 1992, 172, 222
ZfBR 1996, 155

Beratungs- und Betreuungspflichten des Architekten; Wirksamkeit einer Streitverkündung; Unterschrift des Rechtsanwalts unter bestimmenden Schriftsatz

BGH, Urteil vom 04.10.1984 - Aktenzeichen VII ZR 342/83

DRsp Nr. 1992/4759

Beratungs- und Betreuungspflichten des Architekten; Wirksamkeit einer Streitverkündung; Unterschrift des Rechtsanwalts unter bestimmenden Schriftsatz

1. Die Beratungs- und Betreuungspflicht des Architekten nach Beendigung seiner eigentlichen Tätigkeit umfaßt die objektive Klärung der Mängelursachen, auch im Falle eigener Planungs- und Aufsichtsfehler, mit der Folge eines Anspruchs aus positiver Vertragsverletzung auf Ersatz der aus der Verletzung dieser Obliegenheit resultierenden Kosten. 2. Wirksamkeit einer Streitverkündung bereits bei Anhängigkeit des Rechtsstreits, in dem der Streit verkündet werden soll. 3. Unterschrift des Rechtsanwalts unter einen bestimmenden Schriftsatz ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die Prozeßhandlung (hier: Streitverkündung) der anwaltlich vertretenen Partei, auch wenn für diese Prozeßhandlung kein Anwaltszwang besteht. Der Mangel der fehlenden Unterschrift wird durch einen späteren, ordnungsgemäß unterschriebenen Schriftsatz geheilt.

Normenkette:

BGB § 209 Abs.2 Nr.4, § 631, § 633 ; ZPO § 72, §§ 129, 130 ;

Tatbestand:

Der Kläger baute sich 1974 ein Einfamilienhaus. Mit den Architektenleistungen - einschließlich der Bauführung - beauftragte er den Beklagten.