VGH Hessen - Beschluß vom 17.08.1999
5 TZ 1954/99
Normen:
HessKAG § 11 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2000, 114

Berechnung der Beiträge für Entwässerung

VGH Hessen, Beschluß vom 17.08.1999 - Aktenzeichen 5 TZ 1954/99

DRsp Nr. 2001/5032

Berechnung der Beiträge für Entwässerung

Die straßen- und baugebietsbezogene Beitragserhebung für eine Entwässerungseinrichtung ist mit § 11 Abs. 1 HessKAG unvereinbar. Beiträge sind für die Schaffung, Erneuerung und Erweiterung der öffentlichen Einrichtung insgesamt zu erheben.

Normenkette:

HessKAG § 11 Abs. 1;
Fundstellen
NVwZ-RR 2000, 114