BGH - Urteil vom 07.01.1982
III ZR 141/80
Normen:
BBauG § 86 Abs. 1 Nr. 3; BBauG § 96; BBauG § 122a; BBauG § 122b;
Fundstellen:
BRS 45 Nr. 172
DÖV 1983, 168
LM Nr. 3 zu § 86 BBauG
MDR 1982, 915
NJW 1982, 2183
WM 1982, 599
Vorinstanzen:
I. LG Berlin ? Urteil vom 14.11.1979 - O 6/79 Baul,
II. KG ? Urteil vom 15.07.1980 - U 4760/79 Baul,

Berechnung der Eintschädigung bei Enteignung eines Pachtrechts

BGH, Urteil vom 07.01.1982 - Aktenzeichen III ZR 141/80

DRsp Nr. 2009/18609

Berechnung der Eintschädigung bei Enteignung eines Pachtrechts

1. Bei der Enteignung eines Pachtrechts, das nach dem Pachtvertrag jeweils zum Jahresende kündbar war, ist Entschädigung wegen anderer Nachteile der Enteignung (§ 96 BBauG) nur insoweit zu leisten, als in die rechtlich gesicherte Erwartung des Pächters auf Fortsetzung des Vertrags eingegriffen worden ist. Außer Betracht bleibt die mehr oder minder sichere tatsächliche Erwartung, dass das Pachtverhältnis ohne die Enteignung noch über Jahre fortgesetzt worden wäre (Abweichung von BGHZ 26, 248). 2. Die wirtschaftlich nachteiligen Auswirkungen des Entzugs eines nur nach der tatsächlichen Einschätzung längerfristigen Pachtrechts können nur durch Gewährung des Härteausgleichs unter den in §§ 122a, 122b BBauG bestimmten Voraussetzungen ausgeglichen werden.

Auf die Revision des Beteiligten zu 1) wird das Schlussurteil des Senats für Baulandsachen des Kammergerichts vom 15. Juli 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Beteiligten zu 4) eine höhere Enteignungsentschädigung (Ziffer 5 des Enteignungsbeschlusses) als 9.000 DM und der Beteiligten zu 6) als eine solche (Ziffer 7 des Enteignungsbeschlusses) von mehr als 4.175 DM zuerkannt hat.