Auf die Revision des Beteiligten zu 1) wird das Schlussurteil des Senats für Baulandsachen des Kammergerichts vom 15. Juli 1980 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht den Beteiligten zu 4) eine höhere Enteignungsentschädigung (Ziffer 5 des Enteignungsbeschlusses) als 9.000 DM und der Beteiligten zu 6) als eine solche (Ziffer 7 des Enteignungsbeschlusses) von mehr als 4.175 DM zuerkannt hat.
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