Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 1969 aufgehoben, soweit dem Kläger als (Gesamt-)Entschädigung über die bereits geleisteten 131.247,36 DM hinaus weniger als 1.000.000 DM nebst Zinsen zugesprochen sind und über die Kosten entschieden ist. In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Parteien streiten über die Höhe der Entschädigung, die dem Kläger für die vorzeitige Aufhebung seines Pachtvertrags über das im Rahmen der Bodenreform enteignete Gut E. zu gewähren ist.
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