Auf die Rechtsmittel beider Parteien wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 16. Dezember 1970 aufgehoben.
Zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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