BGH - Urteil vom 16.03.1972
III ZR 26/71
Normen:
BBauG § 44 Abs. 1 Nr. 1; BBauG § 95 Abs. 1 S. 1; BBauG § 96 Abs. 1 Nr. 2; GG Art. 14;
Fundstellen:
BRS 26 Nr. 108
BauR 1972, 301
DVBl 1972, 675
DWW 1972, 258
LM Nr. 10 zu § 95 BBauG
MDR 1972, 588
NJW 1972, 949
WM 1972, 620
ZMR 1972, 179
Vorinstanzen:
LG Bremen ? Urteil vom 06.12.1968 - O 1102/68 (B),
II.OLG Bremen ? Urteil vom 16.12.1970 - 4 B 1/69a,

Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück [hier: Vorgartenanteil]; Voraussetzungen für die Annahme eines Planungsschadens

BGH, Urteil vom 16.03.1972 - Aktenzeichen III ZR 26/71

DRsp Nr. 2009/18568

Berechnung der Enteignungsentschädigung für ein Grundstück [hier: Vorgartenanteil]; Voraussetzungen für die Annahme eines Planungsschadens

1. Bei der Bemessung der Entschädigung für die Enteignung eines Vorgartenteils sind die von einer außerhalb des (ungeteilten) Grundstücks verlaufenden Hochstraße ausgehenden Beeinträchtigungen baulicher und verkehrsmäßiger Art insoweit zu berücksichtigen, als der abgetrennte Vorgartenteil dem Eigentümer die tatsächliche Möglichkeit geboten hätte, das Grundstück gegen diese Beeinträchtigungen abzuschirmen. 2. Ein in Anwendung von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BBauG zu entschädigender Planungsschaden liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn eine auf dem Nachbargrundstück seit langem verlaufende Straße nach Maßgabe eines neuen Bebauungsplans zu einer Hochstraße ausgebaut wird und die hiervon ausgehenden Beeinträchtigungen ein bebautes Nachbargrundstück zwar nicht unerheblich im Wert mindern, jedoch dessen Nutzung als Wohngrundstück nicht aufheben (Ergänzung zu BGHZ 48, 46).

Auf die Rechtsmittel beider Parteien wird das Urteil des Senats für Baulandsachen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 16. Dezember 1970 aufgehoben.

Zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges - wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen