Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 02. Februar 1961 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die Kläger waren Eigentümer des Grundstücks Flurstück 274 und 275 in F., Bezirk S. in einer Gesamtgröße von 1384 qm. Das Grundstück wurde durch Beschluss vom 04. März 1957 gemäß § 12 des Hessischen Aufbaugesetzes vom 25. Oktober 1948 (GVBl 1948, 139) zwecks Errichtung eines Unfallkrankenhauses enteignet. Die Entschädigung wurde auf 2,50 DM je qm, also insgesamt auf 3.460 DM festgesetzt, Der Einspruch der Kläger blieb erfolglos.
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