BVerwG - Urteil vom 24.11.2005
4 C 10.04
Normen:
BauGB § 30 ; BauNVO § 11 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BVerwGE 124, 317
BauR 2006, 639
DVBl 2006, 448
NVwZ 2006, 452
NuR 2006, 534
UPR 2006, 150
ZfBR 2006, 247
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 5 S 1205/03 - 13.07.2004,
VG Freiburg, vom 11.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 143/02

Berechnung der Verkaufsfläche großflächiger Einzelhandelsbetriebe - wohnungsnahe Versorgung unter erhöhter Berücksichtigung der Auswirkungen

BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - Aktenzeichen 4 C 10.04

DRsp Nr. 2006/627

Berechnung der Verkaufsfläche großflächiger Einzelhandelsbetriebe - wohnungsnahe Versorgung unter erhöhter Berücksichtigung der Auswirkungen

»1. Einzelhandelsbetriebe sind großflächig im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, wenn sie eine Verkaufsfläche von 800 m² überschreiten.2. Bei der Berechnung der Verkaufsfläche sind auch die Thekenbereiche, die vom Kunden nicht betreten werden dürfen, der Kassenvorraum (einschließlich eines Bereichs zum Einpacken der Ware und Entsorgen des Verpackungsmaterials) sowie ein Windfang einzubeziehen.3. Da der Typus des der wohnungsnahen Versorgung dienenden Einzelhandelsbetriebs häufig nicht mehr allein anhand der Großflächigkeit bestimmt werden kann, kommt dem Gesichtspunkt der Auswirkungen in § 11 Abs. 3 BauNVO erhöhte Bedeutung zu.«

Normenkette:

BauGB § 30 ; BauNVO § 11 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin, ein Lebensmitteldiscounter, erstrebt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung einer Verkaufsstätte.