LAG Niedersachsen - Urteil vom 02.04.2004
3 Sa 1487/03
Normen:
TV 13. Monatseinkommen § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 7 § 6 Abs. 1 ; BRTV-Bau § 5 Ziffer 4.1 § 5 Ziffer 5 ; TV Lohnstrukturen § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 1 ; TV Löhne West § 2 Abs. 6 § 2 Abs. 7 § 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg, vom 03.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 162/03

Berechnung des 13. Monatseinkommens im Baugewerbe unter Berücksichtigung des besitzstandsgeschützten Gesamttarifstundenlohns

LAG Niedersachsen, Urteil vom 02.04.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 1487/03

DRsp Nr. 2004/9839

Berechnung des 13. Monatseinkommens im Baugewerbe unter Berücksichtigung des besitzstandsgeschützten Gesamttarifstundenlohns

»Der gemäß § 3 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Einführung neuer Lohnstrukturen für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes vom 4.07.2002 besitzstandsgeschützte Gesamttarifstundenlohn ist auch der Berechnung des 13. Monatseinkommens nach den Bestimmungen des Tarifvertrages über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe vom 21.05.1997 in der Fassung vom 26.05.1999 und vom 4.7.2002 zugrunde zu legen.«

Normenkette:

TV 13. Monatseinkommen § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 7 § 6 Abs. 1 ; BRTV-Bau § 5 Ziffer 4.1 § 5 Ziffer 5 ; TV Lohnstrukturen § 2 Abs. 1 § 3 Abs. 1 ; TV Löhne West § 2 Abs. 6 § 2 Abs. 7 § 8 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des 13. Monatseinkommens des Klägers.

Der Kläger ist Mitglied der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt. Er trat 1990 als Baufachwerker in die Dienste der Beklagten, die Mitglied im Verband Baugewerblicher Unternehmer Niedersachsen e. V. ist.