Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 2010 - 14 Ca 8942/09 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung und der Revision vor dem Bundesarbeitsgericht in Sachen 10 AZR 198/11 hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um eine Bonuszahlung.
Der am xx xxxxxxx xx geborene Kläger ist auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 20. November 2003, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf Bl. 97 - 100 d.A. verwiesen wird, seit dem 01. März 2004 als "Senior Salesman" im Bereich "Investor Solutions Group" der Investmentsparte (A) der B (im Folgenden: "Rechtsvorgängerin") beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis ist inzwischen auf Grund Verschmelzung auf die Beklagte übergegangen.
Der Arbeitsvertrag enthält unter "2. Bezüge" folgende Regelung:
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