OLG Brandenburg - Urteil vom 07.05.2002
11 U 77/01
Normen:
BGB § 278 ; BGB § 626 ; VOB/B § 4 Nr. 8 Abs. 1 Satz 1 ; VOB/B § 4 Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 ; VOB/B § 8 Nr. 3 ; VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2003, 553
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 31.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 332/00

Berechtigung zur Kündigung von Teilleistungen eines Bauauftrags aus wichtigem Grund wegen Gefährdung des Vertragszwecks

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.05.2002 - Aktenzeichen 11 U 77/01

DRsp Nr. 2003/13784

Berechtigung zur Kündigung von Teilleistungen eines Bauauftrags aus wichtigem Grund wegen Gefährdung des Vertragszwecks

1. Der Auftraggeber eines Werkvertrages ist berechtigt, den Bauvertrag zu kündigen, wenn durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers der Vertragszweck so gefährdet ist, dass der vertragstreuen Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann; dies gilt auch für einen VOB-Vertrag. Eine vorherige Fristsetzung und Kündigungsandrohung ist in Fällen der schwerwiegenden Vertragsverletzung grundsätzlich nicht erforderlich. 2. Entstehen während der Vertragsdurchführung Meinungsverschiedenheiten über die Notwendigkeit oder die Art. und Weise einer Anpassung, wie hier hinsichtlich der Lieferung und Montage von Drehtürantrieben für Rauchschutztüren und der Bestätigung deren Zulassungsvoraussetzungen, ist jede Partei grundsätzlich gehalten, im Wege der Verhandlung eine Klärung und einvernehmliche Lösung zu versuchen (Kooperationspflicht).