OLG Düsseldorf - Beschluss vom 04.06.2004
I-23 U 29/04
Normen:
ZPO § 513 ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; ZPO § 529 ; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1 ; BGB § 134 ; BGB § 272 ; BGB § 813 Abs. 2 ; BGB § 817 Satz 1 ; MaBV § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; MaBV § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2005, 34
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen O 34/03

Bereicherungsrechtlicher Anspruch des Auftraggebers gegenüber dem Bauträger bei gezahlter, aber noch nicht fälliger Leistung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.2004 - Aktenzeichen I-23 U 29/04

DRsp Nr. 2004/13604

Bereicherungsrechtlicher Anspruch des Auftraggebers gegenüber dem Bauträger bei gezahlter, aber noch nicht fälliger Leistung

Nach § 3 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 MaBV darf der Bauträger die letzten 5% der Vergütung erst bei vollständiger Fertigstellung entgegennehmen. Leistet der Auftraggeber vor Fertigstellung, obwohl er notariell nicht dazu verpflichtet war, so folgt daraus kein bereicherungsrechtlicher Anspruch, weil er zahlte, um weitere Vorteile zu erzielen (Übergabe und Übereignung der Wohnung). Die Anwendung des § 272 BGB ist ausgeschlossen.

Normenkette:

ZPO § 513 ; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ; ZPO § 529 ; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1 ; BGB § 134 ; BGB § 272 ; BGB § 813 Abs. 2 ; BGB § 817 Satz 1 ; MaBV § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ; MaBV § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

1. Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.

Soweit es auf die Anwendung bürgerlichen Rechts ankommt, ist das bis zum 31.12.2001 geltende Recht maßgeblich, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB.

1. Die Berufung stützt den gelten gemachten Anspruch auf Zahlung von Zwischenzinsen ohne Erfolg auf einen Bereicherungsanspruch.